Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: September 2020)
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sind die Verkaufsbedingungen der Firma Behälter- und
Apparatebau Tom Buyny, Industriebau-MC (nachfolgend „IBMC“) und stellen einen integralen Bestandteil sämtlicher
Verträge mit den Auftraggebern bzw. Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) dar.

1 Allgemeines
1.1 Vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen gelten diese AGB für sämtliche Bestellungen und Verträge,
unabhängig davon, ob in einem Vertrag oder einer Bestellung ausdrücklich auf sie verwiesen wurde.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien.
1.3 Von diesen AGB abweichende oder hierüber hinausgehende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern und soweit IBMC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Sie haben auch dann keine Wirkung, wenn IBMC ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.

2 Angebot, Annahme, Vertragsbestandteile
2.1 Soweit nicht anders angegeben, sind Angebote von IBMC auf Basis einer unterbrechungsfreien Durchführung der
Lieferungen bzw. Leistungen erstellt.
2.2 Dem Angebot beigefügte Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, technische Angaben, Leistungsparameter usw.
werden Vertragsbestandteil.
2.3 Der jeweilige Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch Auftraggeber und IBMC zustande; im Falle einer Bestellung mit
schriftlicher Auftragsbestätigung von IBMC.
2.4 Mündliche Abreden oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3 Liefer-/Leistungsumfang
3.1 IBMC verpflichtet sich zu den Lieferungen/Leistungen gemäß Vertrag bzw. Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferungen/Leistungen setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber stellt IBMC alle Informationen, die für ordnungsgemäße und fachgerechte
Lieferungen/Leistungen erforderlich sind, zur Verfügung.
3.3 IBMC ist zu Teillieferungen berechtigt.

4 Preise, Zahlung
4.1 Vorbehaltlich anderslautender Angaben im Angebot oder in einer schriftlichen Vereinbarung verstehen sich die Preise ab
Werk (EXW; INCOTERMS 2020), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Beladung, Transport,
Versicherung, Entladung, Montage, Aufbau oder Inbetriebnahme, Verpackung sind in den Preisen nicht enthalten.
4.2 Der Vertragspreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden
Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Bei Zahlungsverzug ist IBMC darüber
hinaus berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Mahnung zu berechnen. Die Geltendmachung
eines weitergehenden Verzugsschadens wird vorbehalten.

5 Fristen, Termine
5.1 Die Parteien werden bei Vertragsabschluss verbindliche Termine für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen
vereinbaren. Andernfalls gelten die in der Auftragsbestätigung von IBMC benannten Termine.
5.2 Sind Änderungen des Terminplanes oder eine Verlängerung der Projektlaufzeit durch den Auftraggeber oder seiner
Risikosphäre zuzurechnenden Dritten veranlasst oder zu vertreten, sind die Liefertermine entsprechend anzupassen.
Darüber hinaus ist IBMC berechtigt, sämtliche daraus resultierenden Mehrkosten gegenüber dem Auftraggeber geltend zu
machen.

6 Leistungsänderungen
6.1 Jegliche Nachträge und/oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung
zwischen den Parteien.
6.2 Tritt der Auftraggeber mit einem Leistungsänderungsverlangen an IBMC heran, wird IBMC innerhalb angemessener Frist
die Auswirkungen der gewünschten Änderungen auf Liefer-/ Leistungsumfang, Lieferzeiten, Preise, Kosten, Pläne etc.
ermitteln und die Parteien werden sich über einen entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine
Einigung, so ist IBMC berechtigt, das Leistungsänderungsverlangen zurückzuweisen. Solange eine Nachtrags- bzw.
Änderungsvereinbarung nicht geschlossen wurde, wird IBMC den Vertrag – wie ursprünglich vereinbart – ausführen.
6.3 Erklärungen zum Abschluss von Nachtrags- bzw. Änderungsvereinbarung sind nur wirksam und für IBMC bindend, wenn
diese durch einen der namentlich benannten IBMC Projekt- bzw. Montageleiter abgegeben wurden. IBMC-Montagepersonal
ist insoweit nicht vertretungsbefugt.
6.4 Ergeben sich aus sonstigen Umständen Änderungen bezüglich Liefer-/ Leistungsumfang, Lieferzeiten, Preise, Kosten,
Pläne etc. wird IBMC dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilen. Der Auftraggeber soll über die weitere Vorgehensweise
bzgl. des Inhalts der Mitteilung innerhalb von zwei Wochen entscheiden und IBMC entsprechend informieren. Der
Auftraggeber hat IBMC die angemessenen und nachgewiesenen Kosten zu erstatten, die aus den oben genannten
Änderungen resultieren, sofern und soweit der Auftraggeber diese zu vertreten hat. Dies gilt gleichermaßen im Fall einer
Verlängerung der Liefer-/ Projektlaufzeit, sofern sie der Auftraggeber durch die Änderung veranlasst hat.

7 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder durch IBMC anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

8 Verzug, Höhere Gewalt
8.1 Bei Eintritt eines durch IBMC nicht zu vertretenen Verzugs, verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume bzw.
verschieben sich die Termine entsprechend der Dauer der Verzögerung. Haben der Auftraggeber, seine Erfüllungsgehilfen
oder bei der Vertragsabwicklung in der Risikosphäre des Auftraggebers stehende Dritte die Verzögerung zu vertreten, trägt
der Auftraggeber die IBMC dadurch entstehenden Kosten.
8.2 Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, bei Vertragsschluss
unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare
Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Dies umfasst unter anderem auch Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen, Pandemien etc. Soweit die Umstände höherer Gewalt sich hindernd auf die zu
erbringende Lieferung/Leistung auswirken und sich die Parteien nicht unverzüglich über neue Termine hinsichtlich der
Lieferungen/Leistungen verständigen, verlängern sich die vereinbarten Ausführungszeiträume bzw. verschieben sich die
Termine um einen angemessenen Zeitraum. Bei Behinderungen durch Streiks oder Aussperrungen findet vorstehende
Regelung entsprechende Anwendung.

9 Haftung
9.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von IBMC oder von Seiten der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von
IBMC haftet IBMC nach den gesetzlichen Regeln. IBMC haftet in gleichem Umfang bei schuldhafter Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist Schadensersatzhaftung von IBMC
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.3 Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von IBMC ausgeschlossen.

10 Gefahrübergang, Abnahme
10.1 Bei Versendung von Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Lieferungen im Zeitpunkt der Absendung auf den Auftraggeber über.
10.2 Im Falle von Werkleistungen oder wenn eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Abnahme der Leistung auf den Auftraggeber über.
10.3 Die Abnahme durch den Auftraggeber hat unverzüglich nach Fertigstellungsanzeige von IBMC zu erfolgen. Jede
Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden (Personal-) Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders
vereinbart, ist die Abnahme durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll (Abnahmeprotokoll) zu
dokumentieren.
10.4 Auf Verlangen der IBMC erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der
Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu dokumentieren.
10.5 Ist die erbrachte Leistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder in Betrieb genommen oder verzögert sich die Abnahme
ohne Verschulden der IBMC oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt und hat IBMC dem Auftraggeber
mit der Anzeige der Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt, so gelten die Lieferungen/Leistungen nach
Fristablauf als abgenommen.
10.6 Werden zusätzliche Abnahmen durch Verschulden des Auftraggebers erforderlich, gehen die daraus entstehenden
Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

11 Eigentumsvorbehalt
11. 1 Bis zur vollständigen Zahlung der Vertragspreis(e) bleiben Lieferungen/Leistungen Eigentum von IBMC. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen/Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln,
angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
11.2 Soweit der Vertragspreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Auftraggeber IBMC unverzüglich schriftlich davon in
Kenntnis zu setzen, wenn die Lieferungen/Leistungen mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt werden.
11.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen/Leistungen im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung vor oder nach einer evtl.
Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Lieferungen/Leistungen erfolgt, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle
Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an IBMC ab. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zum
Einzug der Forderung ermächtigt, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IBMC
rechtzeitig nachkommt.
11.4 Insoweit hiernach bestehende Sicherheiten die zu sichernden Forderungen der IBMC um mehr als 10 % übersteigen,
ist IBMC auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe verpflichtet.

12 Gewährleistungsrechte
12.1 Bei Mängeln an den Lieferungen/Leistungen hat der Auftraggeber ein Recht auf Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber
berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12.2 Die Mängelhaftung von IBMC ist ausgeschlossen, soweit Mängel oder Schäden aufgrund fehlerhafter Lagerung,
unsachgemäßer bzw. nicht fachmännischer Handhabung und/oder unsachgemäßer oder falscher Wartung / Reparatur /
Ersatzmaßnahmen seitens des Auftraggebers und/oder Dritter entstanden sind.

13 Rechte an Unterlagen, Vertraulichkeit
13.1 Sämtliche dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erbringung der Lieferungen/Leistungen überlassenen
Unterlagen, Zeichnungen, Hard- und Software etc. bleiben Eigentum von IBMC.
13.2 IBMC räumt dem Auftraggeber hieran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht
übertragbares Nutzungsrecht ein.
13.3 Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung, Benutzung zu einem anderen als den vereinbarten Zweck oder die
Einräumung von Rechten hieran zugunsten Dritter ist dem Auftraggeber nicht gestattet und bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von IBMC.
13.4 Alle dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag bzw. der jeweiligen Bestellung bekannt
gegebenen Informationen sind – auch über die Vertragsdauer hinaus – vertraulich zu behandeln. Die Offenlegung bzw.
Weitergabe dieser Informationen an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von IBMC zulässig; die
Offenlegungen der Informationen gegenüber eigenen Mitarbeitern ist dem Auftraggeber nur insoweit gestattet, als dies für
die Abwicklung des Vertrages / der Bestellung erforderlich ist und die Mitarbeiter durch entsprechende Vereinbarung mit dem
Auftraggeber ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

14 Unterauftragnehmer
IBMC ist berechtigt, Teile der zu erbringenden Lieferungen/Leistungen auch durch Dritte im Unterauftrag erbringen zu
lassen.

15 Bedingungen für Leistungen auf der Baustelle
15.1 Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber IBMC angemessene Baustellenunterkünfte, Lagerräume und
Hilfsmittel zum Transport schwerer Gegenstände (>25 kg), kostenlos zur Verfügung.
15.2 Der Auftraggeber hat zum Schutz des IBMC-Montagepersonals sowie der Maschinen, Gerätschaften und sonstigen von
IBMC eingesetzten Equipments auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Personals sowie
der eigenen Maschinen, Gerätschaften und des sonstigen Equipments ergreifen würde. Dies umfasst Sicherheitsmaßnahmen
für die Arbeitsgesundheit und -sicherheit, die außerhalb der Tätigkeit von IBMC und der damit verbundenen Risiken liegen.
15.3 Vor Beginn der Aufstellung, Montage bzw. sonstigen Leistungen hat der Auftraggeber die für die Aufnahme der Arbeiten
erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle in gehöriger Form bereitzustellen. Der Auftraggeber sorgt
für freien und ungehinderten Zugang zu den Montageflächen. Zudem hat der Auftraggeber alle Vorarbeiten in der Weise zu
erbringen, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
15.4 Ggf. geltende spezielle bzw. zusätzliche Regelungen des Auftraggebers im Zusammenhang mit
Sicherheitsanforderungen bei der Ausführung der Leistungen wird IBMC nur dann ohne Geltendmachung von Mehrkosten
einhalten, sofern IBMC diese bei Angebotsabgabe kannte.
15.5 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von IBMC zu vertretende Umstände, so hat
der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und sonstige zusätzlich angefallene Kosten wie etwa
erforderliche Fahrt- und Übernachtungskosten des Lieferer- oder des Montagepersonals zu tragen.
15.6 Die Arbeiten auf den Baustellen werden in firmeneigenen Arbeitsanzügen durchgeführt. Diese Anzüge tragen den
Schriftzug von IBMC.

16 Kündigung
16.1 IBMC ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag bzw. die jeweilige Bestellung aus wichtigem Grund nach vorheriger
Abmahnung zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den Auftraggeber oder
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den Auftraggeber. In diesem Fall hat IBMC Anspruch auf
angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen. Ansprüche des Auftraggebers auf entgangenen
Gewinn oder Schadensersatz wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Lieferungen/Leistungen sind
ausgeschlossen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche von IBMC bleiben hiervon unberührt.
16.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

17 Datenschutz
IBMC ist berechtigt, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung vom Auftraggeber erhaltenen notwendigen Daten im
rechtlich zulässigen Rahmen zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.
Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sind auch über das Vertragsende hinaus zu erfüllen.

18 Sonstiges
18.1 Der jeweilige Vertrag bzw. die jeweilige Bestellung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts). Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Neubrandenburg.
18.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht.